Satzung des
Ev. Kindertagesstättenverbandes Köln-Nord
Auf der Grundlage des § 1 (3) und des § 38 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Er-richtung von Verbänden (Verbandsgesetz) in der Fassung vom 11. Januar 2002 (KABL Nr. 3 vom 15. März 2002) und der Errichtungsurkunde vom …………… haben die nachstehend genannten Kirchengemeinden:
Ev. Immanuel Gemeinde Köln-Longerich
Ev. Kirchengemeinde Bickendorf
Ev. Kirchengemeinde Ehrenfeld
Ev. Kirchengemeinde Köln Mauenheim-Weidenpesch
Ev. Kirchengemeinde Köln Neue-Stadt
Ev. Kirchengemeinde Köln-Nippes
Ev. Kirchengemeinde Köln-Worringen
Ev. Nathanael Kirchengemeinde Köln-Bilderstöckchen
übereinstimmend folgende gemeinsame Satzung beschlossen
§ 1
Name und Sitz des Verbandes
1. Die vorstehend genannten Kirchengemeinden errichten einen Trägerverband zum Betrieb der Evangelischen Kindertagesstätten in den Kirchenkreisen Köln-Mitte und Köln-Nord, der den Namen „Ev. Kindertagesstättenverband Köln-Nord“ trägt. (nachfolgend Verband genannt).
2. Der Verband hat seinen Sitz in Köln, Friedrich-Karl-Straße 101.
3. Durch Änderung der Errichtungsurkunde und durch Satzungsänderung können weitere Kirchengemeinden aufgenommen werden.
§ 2
Aufgaben
1. Die Kirchengemeinden erfüllen mit den evangelischen Kindertagesstätten und Familien-zentren (nachfolgend Kindertagesstätten genannt) ihre gesellschafts-diakonischen und sozialpädagogischen Verpflichtungen gegenüber Kindern und Eltern. Das geistliche Le-ben und das diakonische Engagement der Kirchengemeinden spiegeln sich in der Sorge um die Kinder und äußern sich in den religionspädagogischen Angeboten und der Zu-wendung an die Kinder und ihre Familien.
2. Die Kindertagesstätten haben im Elementarbereich des Bildungssystems einen eigen-ständigen Bildungsauftrag. Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die Beratung und Information der Erziehungsberechtigten sind dabei von wesentli-cher Bedeutung.
3. Die Kindertagesstätten haben ihren Bildungsauftrag im ständigen Kontakt mit dem El-ternhaus und anderen beteiligten Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der gesetzli-chen Vorgaben durchzuführen.
4. Dem Verband werden von den beteiligten Kirchengemeinden die folgenden Aufgaben übertragen:
a. Trägerschaft der Kindertagesstätten
b. Durchführung der Verwaltungsgeschäfte die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der Kindertagesstätten stehen
c. Unterhaltung der Gebäude im Sinne des Absatzes 6
5. Der Verband kann auf Grund eines Beschlusses der Verbandsvertretung für andere Ein-richtungen oder Kirchengemeinden Auftragsangelegenheiten im Rahmen der satzungs-gemäßen Aufgaben ausführen.
6. Der Verband übernimmt die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Kindertages-stätten untergebracht sind, im Rahmen eines Nutzungsvertrages, der mit den jeweiligen Kirchengemeinden abzuschließen ist.
7. Bei Änderungen der Einrichtungsstruktur, sowie bei der Einstellung, Entlassung und Um-setzung von Einrichtungsleitungen haben die örtlichen Kirchengemeinden ein Ein-spruchsrecht gegen die Entscheidungen des Vorstandes und der Verbandsvertretung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Verband und beteiligte Kirchengemeinde ha-ben eine einvernehmliche Lösung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einlegung des Einspruchs herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so ist das Schlichtungsverfahren im Sinne des Verbandsgesetzes einzuleiten. Ausgenommen von dieser Regelung ist die fristlose Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
§ 3
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband
1. Durch die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben erfüllt der Verband ausschließ-lich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Kindertagesstätten sind selbstlos tätig und verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Die von den beteiligten Kirchengemeinden aufgewandten Eigenanteile gelten als zweck-gebundene Mittel und dürfen daher nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Satzung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Verbandes fällt das verbleibende Vermögen nach dem letzten Kos-tenbeteiligungsschlüssel an die beteiligten Kirchengemeinden zurück. Die Mitarbeitenden des Verbandes erhalten für diesen Fall ein Rückkehrrecht zu den Kirchengemeinden.
5. Der Verband ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
§ 4
Verbandsvertretung
1. Die Verbandsvertretung ist die Leitung des Verbandes. Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt.
2. Die Verbandsvertretung setzt sich wie folgt zusammen:
- jeweils zwei Mitglieder aus den Leitungsorganen der dem Verband angehörenden Kir-chengemeinden, die von diesen entsandt werden
- die Mitglieder des Vorstandes
Die Geschäftsführung und die Fachberatung nehmen beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil.
Scheidet ein Mitglied aus, so hat die entsendende Körperschaft unverzüglich einen Nach-folger oder eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit zu benennen.
3. Die Organe des Verbandes, mit Ausnahme der Geschäftsführung, müssen mehrheitlich aus Mitgliedern der Leitungsorgane der beteiligten Kirchengemeinden bestehen. Die An-zahl der ordinierten Theologinnen und Theologen darf die Anzahl der anderen Mitglieder nicht übersteigen.
4. Die Verbandsvertretung regelt alle Angelegenheiten der Kindertagesstätten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
5. Zu den Aufgaben der Verbandsvertretung gehören insbesondere:
a) die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des/der Vorsitzenden
c) der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fachausschüssen des Verbandes und zur Delegation von Aufgaben
d) die Aufstellung des Stellenplanes
e) die Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
f) die Aufstellung der Richtlinien zur Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Beachtung von § 2 Abs. 7 dieser Satzung
g) Übertragung von Vollmachten und Befugnissen auf die Geschäftsführung im Sinne des § 24 Verbandsgesetz
h) Beratung und Entscheidung über die Richtlinien zur Schaffung der pädagogischen Konzepte in den Einrichtungen unter Mitwirkung der betroffenen Kirchengemeinden
i) Entscheidung über die Übernahme weiterer Aufgaben durch den Verband im Rah-men dieser Satzung
j) Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung
k) die Entscheidung über Anträge auf Ausscheiden aus dem Verband. Die Regelungen des § 10 Abs.3 dieser Satzung finden Anwendung.
l) die Beschlussfassung über die Verteilung der Verwaltungskosten des Verbandes auf die Mitgliedskirchengemeinden. Die Regelungen des § 7 Abs. 2 dieser Satzung fin-den Anwendung.
6. Für die Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung der Verbandsvertretung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung über die Regelungen für die Presbyterien sinngemäß. Die Sitzungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
7. Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von zwei Jahren. Der oder die Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung sol-len verschiedenen Kirchengemeinden angehören.
8. Über die Sitzungen der Verbandsvertretung sind Niederschriften anzufertigen.
§ 5
Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, soweit nicht eine Geschäftsführung bestellt ist. Zu den laufenden Geschäften gehören alle Maßnahmen, die im Rahmen des Haus-haltsplanes zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes erforderlich sind, insbe-sondere der Abschluss von Verträgen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt oder die Verbandsvertretung nicht eine gesonderte Regelung getroffen hat.
2. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
a) die Berufung, Einstellung und Kündigung der haupt- und nebenamtlich Mitarbeiten-den, soweit diese nicht auf die Geschäftsführung und/oder die Personalfindungs-kommission übertragen worden ist.
Das Einspruchsrecht der Kirchengemeinden bei Einstellungen, Entlassungen und Umsetzung von Einrichtungs- und Gruppenleitungen sowie bei Veränderungen in der Einrichtungsstruktur bleibt von dieser Regelung unberührt.
b) die Beaufsichtigung und Begleitung der im Verband Mitarbeitenden, soweit diese Aufgabe nicht an die Geschäftsführung übertragen wurde
c) den Erlass der Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden des Verbandes
d) die Kassenaufsicht
e) die Vertretung im Rechtsverkehr, soweit sie nicht der Geschäftsführung übertragen wurde
f) die Öffentlichkeitsarbeit
3. Die Übertragung von Aufgaben des Vorstandes an eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer ist nur durch Abfassung einer entsprechenden Satzung möglich, die dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen ist.
4. Der Verbandsvorstand wird von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewählt; für die gewählten Vorstandsmitglieder rücken in die Verbandsvertretung Ersatzmitglieder nach. Dem Verbandsvorstand sollen angehören:
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der angeschlossenen Kirchengemeinden
mit beratender Stimme:
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verbandes
- die pädagogische Fachaufsicht gemäß § 8 Abs. 4
5. Der Verbandsvorstand ist zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten gemäß den im Kinderbildungsgesetz (Kibiz) genannten Bestimmungen verpflichtet.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
7. Zur rechtsverbindlichen Vertretung zeichnen der Vorsitzende oder die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands unter Beidrückung des Siegels gem. § 4 Abs. 1 Ver-bandgesetz.
§ 6
Geschäftsführung und Fachberatung
1. Die Verbandsvertretung kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und eine Fachberaterin oder einen Fachberater berufen. Die Fachberaterin oder der Fachbe-rater ist eine sozialpädagogische Fachkraft, die nach den Bestimmungen des Kinderbil-dungsgesetzes zur Leitung einer Kindertagesstätte befähigt ist.
2. Der Geschäftsführung obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die dazu erfor-derliche Vertretung im Rechtsverkehr. Der Geschäftsführung wird die Führung des amtli-chen Schriftverkehrs und die unterschriftliche Vollziehung der Kassenanordnungen für den Kindertagesstättenverband übertragen.
3. Der Geschäftsführung obliegt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Verbandes, die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden nimmt die Fachberatung wahr. Die Dienstauf-sicht über die Geschäftsführung und über die Fachberatung obliegt der Verbandsvertre-tung, diese kann die Dienstaufsicht auf den Vorstand delegieren. Zusätzlich können der Geschäftsführung die Aufgaben nach § 23 Abs. 2 Buchstabe b und c des Verbandsge-setzes übertragen werden. Die Übertragung geschieht durch Beschluss der Verbands-vertretung, sie kann für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Aufgabengebie-te beschränkt oder uneingeschränkt ausgesprochen werden.
§ 7
Verwaltung
1. Die Verwaltungsarbeit wird im Auftrage des Verbandes durch den Ev. Gemeindeverband Köln-Nord erledigt.
2. Die dafür entstehenden Kosten sind vom Verband zu tragen und im Haushaltsplan aus-zuweisen. Der auf den Verband entfallende Anteil richtet sich grundsätzlich nach dem Haushaltsergebnis des jeweiligen Kalenderjahres. Der Schlüssel zur Errechnung der An-teile ergibt sich aus den Bestimmungen des § 8 der Satzung des Ev. Gemeindeverban-des Köln-Nord.
§ 8
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Alle bei den Kirchengemeinden bestehenden Angestellten-, Arbeiter-, Auszubildenden- und Praktikantenstellen im Kindertagesstättenbereich werden auf den Verband gemein-schaftlich übertragen. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus bestehenden oder aufgelös-ten Arbeitsverhältnissen, soweit diese Verpflichtungen nach dem 01.01.2009 entstehen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Wahrung des Besitzstandes zugesichert.
Die Rechte und Pflichten aus besonderen Vereinbarungen mit dem Personal (Altersteil-zeit, Überstundenvereinbarungen, etc.) sind dem Verband vor Übernahme des Personals anzuzeigen und von der Höhe der Kosten her zu beziffern. Aufwendungen für Zusatzver-einbarungen sind dem Verband von den jeweils entsendenden Kirchengemeinden zu er-statten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten werden durch den Ver-bandsvorstand angestellt, soweit diese Aufgabe nicht auf die Geschäftsführung übertra-gen wurde. Die durch die Verbandsvertretung aufgestellten besonderen Regelungen zur Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind zu beachten. In diese Richtlinien ist zwingend aufzunehmen, dass die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen bei der Einstellung von pädagogischen Mitarbeitenden und Ergänzungskräften in geeigneter Weise beteiligt werden.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätten erhalten vom Verbandsvor-stand eine Dienstanweisung und eine Stellenbeschreibung unbeschadet der Rechte der Verbandsvertretung.
§ 9
Kosten und Haushalt
1. Für den Verband ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
2. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die Bestimmungen der Verwal-tungsordnung bindend.
3. Die Kosten des Kindertagesstättenverbandes werden finanziert durch:
a) Zuschüsse des Landes
b) Zuschüsse von kommunalen Körperschaften
c) vertragliche Leistungen der Stadt Köln
d) Spenden und andere freiwillige Beiträge
e) Eigenmittel in Form von Haushaltszuschüssen der beteiligten Kirchengemeinden
f) zweckgebundene Zuschüsse Dritter
4. Der Haushaltszuschuss der beteiligten Kirchengemeinden ergibt sich aus der Ermittlung des gesetzlich vorgeschriebenen Trägeranteils nach dem Kinderbildungsgesetz. Für die anteiligen Kosten der Verwaltung, der Aufgaben der Geschäftsführung und der Fachberatungsstelle wird eine Kostenpauschale pro Gruppe erhoben. Erzielte Überschüsse mindern vorrangig den Haushaltszuschuss der beteiligten Kirchengemeinden. Die Aufteilung eines Überschusses oder die Abwicklung von Fehlbeträgen erfolgt ebenfalls nach Gruppen, es sei denn, die Verbandsvertretung bestimmt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ausnahmsweise einen anderen Schlüssel.
§ 10
Erweiterung, Reduzierung und Auflösung des Verbandes
1. Über Änderungen und Aufhebung der Verbandssatzung beschließt die Verbandsvertre-tung.
2. Mitgliedskirchengemeinden des Verbandes können mit einer einseitigen Erklärung ge-genüber der Verbandsvertretung zum Ende des Folgejahres ausscheiden Für einen Zeit-raum von zwei Jahren nach Ausscheiden ist die Mitgliedskörperschaft verpflichtet, Ver-luste des Verbandes anteilig mitzutragen. Dies gilt insbesondere für Kosten, die nicht durch Anpassung – insbesondere bei unkündbaren Dienstverhältnissen – vermieden werden können. Des Weiteren wächst der Anteil der ausscheidenden Körperschaft am Verbandsvermögen den verbleibenden Mitgliedern anteilig zu.
3. Über Umbildungen, Erweiterungen und eine Auflösung des Kindertagesstättenverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung. Im Falle der Auflösung des Verbandes tragen die beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam die Verantwortung, bis alle finanziellen und personellen Angelegenheiten endgültig geregelt wurden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die beteiligten Leitungsorgane und nach Genehmigung durch die Kirchenleitung nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 01.01.2009 in Kraft.






